Rahmenvertrag „Sicheres Haus“ Version 1
Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung

 

 

 

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–   ein alphabetisches Stichwortverzeichnis aus den Versicherungsbedingungen um Ihnen versicherte und nicht versicherte Situationen näher zu bringen. Bei Zweifelsfragen freuen wir uns auf Ihren Anruf oder Ihre E-Mail.

Unter dem Stichwort „Schaden“ finden Sie die Beschreibung in nummerischer Reihenfolge ebenfalls auf Basis der Versicherungsbedingungen.

[Die Zusatz-Bausteine für den Versicherungsschutz: Haustechnik, Glasbruch und Elementarschäden sind nur gegen Mehrprämie versicherbar]

 

Abdeckungen von Sonnenkollektoren (Glas/Kunststoff) 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Ableitungsrohre/Rohrbruch und Frost 7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN
Alarmanlagen 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
10.22 VERSEHENTLICHE ALARMAUSLÖSUNG
Altengerecht/Wiederaufbaukosten 10.9 MEHRKOSTEN FÜR DEN ALTERS-/BEHINDERTENGERECHTEN WIEDERAUFBAU
An- und Umbauten 6.1 UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Anpassungsklausel 6.15 ANPASSUNGSKLAUSEL
Antennen (nicht ausschl. gewerblich genutzt) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Anzeigen 6.7 VERSEHENSKLAUSEL (UNTERLASSUNG VON ANZEIGEN)
Arbeitsmaschinen 10.25 VERLUST VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN
Armaturen 7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN
Aufräumkosten 10.12 AUFRÄUMKOSTEN FÜR HAUSRATGEGENSTÄNDE DER MIETER SOWIE „HERRENLOSEM GUT“
Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten 6.8 UNVERZÜGLICHE AUFRÄUMUNG UND REPARATUR
Ausfall externer Netze 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Ausführungsfehler 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Außen- und Innenscheiben 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Aussperrung 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Bäume, umgestürzt 10.15 AUFWENDUNGEN FÜR DIE BESEITIGUNG UMGESTÜRZTER BÄUME
Badewannen 6.4 EINBAUMÖBEL
barrierefreie Duschen 7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN
Bauhandwerkerklausel 6.6 BAUHANDWERKERKLAUSEL
Bedienungsfehler 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Behindertengerecht/Wiederaufbaukosten 10.8 MEHRKOSTEN INFOLGE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN
behördliche Anordnungen 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Beschädigung 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Betongläser 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Bewegungs- und Schutzkosten 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Bienennester 10.5 ENTFERNUNG VON WESPEN-, HORNISSEN- UND BIENENNESTERN
Blei- und Messingverglasung mit künstlerischer Bearbeitung 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Blockheizkraftwerke 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Böswillige Beschädigung 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Bodenbeläge 6.4 EINBAUMÖBEL
Bruchschäden 7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN
Carports 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Computer-Viren 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Dachverglasungen 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Daten 10.31 DATENRETTUNGSKOSTEN
Daten des Betriebssystems 7.8.4.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Deckungserweiterungen 7.1 FEUER / LEITUNGSWASSER / STURM/HAGEL
7.2 DECKUNGSERWEITERUNGEN FEUER
7.4 DECKUNGSERWEITERUNGEN STURM / HAGEL
Dekontamination 10.2 KOSTEN FÜR DEKONTAMINATION VON ERDREICH
Dekontaminationskosten Erdreich 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Demontagekosten 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Denkmalschutz 6.13 DENKMALSCHUTZ
Desinfektion 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Diebstahl 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
10.25 VERLUST VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN
10.26 EINFACHER DIEBSTAHL VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN AUS TIEFGARAGEN
10.27 EINBRUCH/DIEBSTAHL IN GEMEINSCHAFTSWASCHKÜCHEN MÜNZZÄHLER UND WASCHMASCHINEN
10.28 EINFACHER DIEBSTAHL VON AUßEN ANGEBRACHTEN SACHEN
10.29 EINFACHER DIEBSTAHL VON FEUERLÖSCHERN
10.30 ABHANDENKOMMEN VON SCHLÜSSEL DURCH EINBRUCH/DIEBSTAHL/RAUB
Duschen barrierefrei 7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN
Einbaumöbel  6.4 EINBAUMÖBEL
Einbruchdiebstahl/Schäden im Zusammenhang  7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Einfriedungen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Eingebrachte Sachen/vom Mieter 6.5 VOM MIETER EINGEBRACHTE SACHEN
Eisgang 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
elektronische Bauelemente 7.8.2.2 Elektronische Bauelemente
elektronische Bauteile 7.8.2.2 Elektronische Bauelemente
Elementarschaden 8 ERWEITERTE ELEMENTARSCHADENDECKUNG
Energie-Mehrkostenversicherung 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
7.8.5.1 Wiederherstellungskosten
7.8.5.2 Teilschaden
Entschädigungsberechnung/bei Unterversicherung 7.8.5.4 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Entschädigungsgrenzen 7.8.5.6 Entschädigungsbegrenzung
Entsorgungskosten für kontaminiertes Erdreich 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Erhitzungsanlagen 7.2.8 BRANDSCHÄDEN AN RÄUCHER-, TROCKEN- UND SONSTIGEN ERHITZUNGSANLAGEN
Ertragsausfallversicherung/-Photovoltaikanlagen 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
7.8.5.1 Wiederherstellungskosten
7.8.5.2 Teilschaden
E-Tankstellen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Explosion 7.2.3 VERPUFFUNG
Externe Lagerkosten 10.13 EXTERNE LAGERKOSTEN
Fahrlässigkeit, grobe 6.9 GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Ferienwohnungen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Fettbrände 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Feuerlöscher 10.29 EINFACHER DIEBSTAHL VON FEUERLÖSCHERN
Feuerlöschkosten 10.1 BELOHNUNG FÜR FEUERLÖSCHKRÄFTE
Feuerungsanlagen 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Freileitungen (elektrische) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Frost 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Fußboden 6.4 EINBAUMÖBEL
Fußbodenheizungen 7.3.1 SCHWIMMBECKEN, SAUNEN, FUSSBODENHEIZUNGEN
Gärtnerische Anlagen 10.14 WIEDERHERSTELLUNG GÄRTNERISCHER ANLAGEN
Garagen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Garagen/Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
Gartenhäuser (private) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Gasrohre 7.3.2 GASROHRE
Gebäudeschäden 10.33 GEBÄUDESCHÄDEN ZUR RETTUNG VON MENSCHENLEBEN
Gegenstände 6.3 SPEZIALVERSICHERUNG
Gerätehäuser (private) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Gewächshäuser (private) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
gewerblich genutzte Räume/Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
Glasbausteine 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Glasbruch 9 GLASVERSICHERUNG
9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
9.2 MEHRSCHEIBEN-ISOLIERVERGLASUNG
9.3 NATURALERSATZ FÜR WOHNUNGEN, MEHRFAMILIENHÄUSER
9.4 SONDERKOSTEN GLAS
Glaskeramik (Ceran-Kochfelder inkl. der Elektronik) 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Glas-Scheiben, künstlerisch bearbeitet,  (z. B. Motivdarstellung durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff) 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Graffiti 7.5 GRAFFITISCHÄDEN
Grobe Fahrlässigkeit 6.9 GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
Handwaschbecken 6.4 EINBAUMÖBEL
Hausrat 10.12 AUFRÄUMKOSTEN FÜR HAUSRATGEGENSTÄNDE DER MIETER SOWIE „HERRENLOSEM GUT“
Haustechnik 7.8 HAUSTECHNIK
Heizkörper 7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN
Heizungsrohre 7.3.3 VERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGS- UND HEIZUNGSROHREN AUF DEM VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCK
7.3.4 VERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGS- UND HEIZUNGSROHREN AUSSERHALB DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES
Heizungsanlagen 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Herde 6.4 EINBAUMÖBEL
Hof- und Gehsteigbefestigungen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Hornissennester 10.5 ENTFERNUNG VON WESPEN-, HORNISSEN- UND BIENENNESTERN
Hotelkosten 10.20 HOTELKOSTEN
Hundezwinger 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Induktionsschäden 7.2.6 INDUKTIONSSCHÄDEN
Innere Unruhen 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Isolierverglasungen-Mehrscheiben 9.2 MEHRSCHEIBEN-ISOLIERVERGLASUNG
Jahreshöchstentschädigung-Photovoltaikanlagen 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Kaminöfen 6.4 EINBAUMÖBEL
Kinderspielgeräte (fest im Boden verankerte) 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Konditionsdifferenzdeckung 6.10 KONDITIONSDIFFERENZDECKUNG
Kochanlagen 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Konstruktionsfehler 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Kontaminationen/biologische oder chemische Substanzen 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Kunststoffe 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Kurzschluss 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Ladenlokale/Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
Lagerkosten 10.13 EXTERNE LAGERKOSTEN
Leckortungskosten 10.34 LECKORTUNGSKOSTEN BEI NICHT VERSICHERTEN SCHÄDEN
Leitungswasserschaden 7.3 DECKUNGSERWEITERUNGEN LEITUNGSWASSER
Luftfrachtkosten 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Markisen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Masten 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Materialfehler 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Mehrkostenversicherung-Energie 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Mehrscheiben-Isolierverglasung 9.2 MEHRSCHEIBEN-ISOLIERVERGLASUNG
Messeinrichtungen 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Mieter 6.5 VOM MIETER EINGEBRACHTE SACHEN
Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
10.18 MIETAUSFALL BEI AUSZUG DES MIETERS ODER UNTERBLIEBENE VERMIETUNG
Mietausfall/Antenne 10.19 MIETAUSFALL FÜR ANTENNEN – / FUNK- UND PV-ANLAGEN
Mietverlust (Haftzeit infolge Schaden) 10.18 MIETAUSFALL BEI AUSZUG DES MIETERS ODER UNTERBLIEBENE VERMIETUNG
Möbel 6.4 EINBAUMÖBEL
Modernisierung 10.8 MEHRKOSTEN INFOLGE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN
Müllbehälterboxen incl. Müllbehältern 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Münzzähler 10.27 EINBRUCH/DIEBSTAHL IN GEMEINSCHAFTSWASCHKÜCHEN MÜNZZÄHLER UND WASCHMASCHINEN
Muffenversatz/Ableitungsrohre 7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN
Nässeschäden 7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN
Nebengebäude 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Neuvermietung (Haftzeit infolge Schaden) 10.18 MIETAUSFALL BEI AUSZUG DES MIETERS ODER UNTERBLIEBENE VERMIETUNG
Nutzwärmeschäden 7.2.7 EINSCHLUSS VON NUTZWÄRMESCHÄDEN
Ölmangel 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Pergolen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Photovoltaikanlagen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Pilze 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Plünderungen 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Prämienanpassung 6.15 ANPASSUNGSKLAUSEL
Profilbaugläser 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Provisorische Maßnahmen 10.11 REPARATURKOSTEN FÜR PROVISORISCHE MASSNAHMEN
Pumpenanlagen 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Räucheranlagen 7.2.8 BRANDSCHÄDEN AN RÄUCHER-, TROCKEN- UND SONSTIGEN ERHITZUNGSANLAGEN
Rauchmelder 10.23 OBLIEGENHEITSVERLETZUNG DURCH NICHT FUNKTIONIERENDE WARNMELDER
10.22 VERSEHENTLICHE ALARMAUSLÖSUNG
Rauchschäden 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Regenabflussrohre/unterirdisch 7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN
Regenwasserschäden 7.3.11 REGEN- / SCHMELZWASSER (DEKORATIONSSCHÄDEN)
Regeleinrichtungen 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Regiekosten 10.32 REGIEKOSTEN
Reinigung 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Remontagekosten 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
Renovierungs-Arbeiten (vorübergehende) 6.12 VORÜBERGEHENDE UMBAU-, TEILAUSBAU- UND RENOVIERUNGS-ARBEITEN
Restwerte 10.7 MEHRKOSTEN INFOLGE BEHÖRDLICHER WIEDERHERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR RESTWERTE
Rohbauversicherung 6.11 ROHBAUVERSICHERUNG FÜR NEUBAUTEN
Rohrmaterial/Veränderung 7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN
Rohrverstopfungen 7.3.14 ROHRVERSTOPFUNGEN
Rollatorenboxen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Sachverständige 10.16 SACHVERSTÄNDIGENKOSTEN
Salvatorische Klausel 4 SALVATORISCHE KLAUSEL
Sanktionsklausel 5 SANKTIONSKLAUSEL
SAT-Schüsseln 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Saunen 7.3.1 SCHWIMMBECKEN, SAUNEN, FUSSBODENHEIZUNGEN
Schädlingsbefall 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Schaden  

hier die nummerische Beschreibung von Schadensmöglichkeiten

6.8 UNVERZÜGLICHE AUFRÄUMUNG UND REPARATUR

7.1 FEUER / LEITUNGSWASSER / STURM/HAGEL

7.2 DECKUNGSERWEITERUNGEN FEUER

7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN

7.3 DECKUNGSERWEITERUNGEN LEITUNGSWASSER

7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN

7.3.7 ROHRBRUCH AN UNTERIRDISCHEN REGENABFLUSSROHREN

7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN

7.3.9 WASCHMASCHINEN- UND SPÜLMASCHINENSCHLÄUCHE

7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN

7.3.11 REGEN- / SCHMELZWASSER (DEKORATIONSSCHÄDEN)

7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN

7.3.14 ROHRVERSTOPFUNGEN

7.4 DECKUNGSERWEITERUNGEN STURM / HAGEL

7.4.1 LADEN UND SCHAUFENSTERVERGLASUNGEN

7.5 GRAFFITISCHÄDEN

7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG

7.7 VERSICHERUNG UNBENANNTER GEFAHREN UND SCHÄDEN [u. a. auch nicht versicherte Sachen]

7.8.2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden

7.8.5.4 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung

7.8.5.6 Entschädigungsbegrenzung

7.8.5.5 Selbstbehalt

7 VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN

9.2 MEHRSCHEIBEN-ISOLIERVERGLASUNG

9.4 SONDERKOSTEN GLAS

10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG

10.5 ENTFERNUNG VON WESPEN-, HORNISSEN- UND BIENENNESTERN

10.6 KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT UNBEMERKTEN TODESFÄLLEN VON MIETERN

10.7 MEHRKOSTEN INFOLGE BEHÖRDLICHER WIEDERHERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR RESTWERTE

10.8 MEHRKOSTEN INFOLGE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN

10.9 MEHRKOSTEN FÜR DEN ALTERS-/BEHINDERTENGERECHTEN WIEDERAUFBAU

10.10 KOSTEN FÜR VERKEHRSSICHERUNGSMAßNAHMEN

10.11 REPARATURKOSTEN FÜR PROVISORISCHE MASSNAHMEN

10.12 AUFRÄUMKOSTEN FÜR HAUSRATGEGENSTÄNDE DER MIETER SOWIE „HERRENLOSEM GUT“

10.13 EXTERNE LAGERKOSTEN

10.14 WIEDERHERSTELLUNG GÄRTNERISCHER ANLAGEN

10.15 AUFWENDUNGEN FÜR DIE BESEITIGUNG UMGESTÜRZTER BÄUME

10.16 SACHVERSTÄNDIGENKOSTEN

10.7 MEHRKOSTEN INFOLGE BEHÖRDLICHER WIEDERHERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR RESTWERTE

10.17 MIETAUSFALL

10.18 MIETAUSFALL BEI AUSZUG DES MIETERS ODER UNTERBLIEBENE VERMIETUNG

10.19 MIETAUSFALL FÜR ANTENNEN – / FUNK- UND PV-ANLAGEN

10.20 HOTELKOSTEN

10.21 MEHRKOSTEN RÜCKFAHRT ABBRUCH URLAUB

10.22 VERSEHENTLICHE ALARMAUSLÖSUNG

10.23 OBLIEGENHEITSVERLETZUNG DURCH NICHT FUNKTIONIERENDE WARNMELDER

10.24 KEHRMASCHINEN, LEITERN UND GERÜSTE

10.25 VERLUST VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN

10.26 EINFACHER DIEBSTAHL VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN AUS TIEFGARAGEN

10.27 EINBRUCH/DIEBSTAHL IN GEMEINSCHAFTSWASCHKÜCHEN MÜNZZÄHLER UND WASCHMASCHINEN

10.28 EINFACHER DIEBSTAHL VON AUßEN ANGEBRACHTEN SACHEN

10.29 EINFACHER DIEBSTAHL VON FEUERLÖSCHERN

10.30 ABHANDENKOMMEN VON SCHLÜSSEL DURCH EINBRUCH/DIEBSTAHL/RAUB

10.31 DATENRETTUNGSKOSTEN

10.32 REGIEKOSTEN

10.33 GEBÄUDESCHÄDEN ZUR RETTUNG VON MENSCHENLEBEN

10.34 LECKORTUNGSKOSTEN BEI NICHT VERSICHERTEN SCHÄDEN

Schädlingsbekämpfung 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Schaukästen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Schlüssel 10.30 ABHANDENKOMMEN VON SCHLÜSSEL DURCH EINBRUCH/DIEBSTAHL/RAUB
Schmelzwasserschäden 7.3.11 REGEN- / SCHMELZWASSER (DEKORATIONSSCHÄDEN)
Schmiermittelmangel 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Schmorschäden 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Schwamm 10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Schwimmbecken 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Selbstbehalt 7.8.5.5 Selbstbehalt
Sengschäden 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
Sicherheitseinrichtungen 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden7.8.5.5 Selbstbehalt
Silikonfugen 7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN
Solaranlagen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Solarthermieanlage 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
7.8.5.1 Wiederherstellungskosten
7.8.5.2 Teilschaden
Sperrmüll 10.12 AUFRÄUMKOSTEN FÜR HAUSRATGEGENSTÄNDE DER MIETER SOWIE „HERRENLOSEM GUT“
Spiegel-/platten, künstlerisch bearbeitet (z. B. Motiv-darstellung durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff), 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Sprinkleranlagen 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Spülmaschinenschläuche 7.3.9 WASCHMASCHINEN- UND SPÜLMASCHINENSCHLÄUCHE
Ständer 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Stellplätze 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Stellplätze/Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
Störungen externer Netze 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Strahlungsheizungen 7.3.1 SCHWIMMBECKEN, SAUNEN, FUSSBODENHEIZUNGEN
Streik 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Stromerträge-Photovoltaikanlagen 7.8.4.3 Zusätzliche Kosten
7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
7.8.5.1 Wiederherstellungskosten
7.8.5.2 Teilschaden
Sturm- und Hagelschäden 7.4.1 LADEN UND SCHAUFENSTERVERGLASUNGEN
Technologiefortschritt 6.1 UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Teilausbau-Arbeiten (vorübergehende) 6.12 VORÜBERGEHENDE UMBAU-, TEILAUSBAU- UND RENOVIERUNGS-ARBEITEN
Terrassenbefestigungen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Terrorakte 6.14 AUS- UND WIEDEREINSCHLUSS VON SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE
Tiefflieger 7.2.2 ÜBERSCHALLKNALL / TIEFFLIEGER
Tiefgaragen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Tiere 10.4 KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG VON GEBÄUDESCHÄDENDURCH TIERE
Tierverbiss 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Todesfälle/Mieter 10.6 KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT UNBEMERKTEN TODESFÄLLEN VON MIETERN
Totalschaden 7.8.5.3 Totalschaden
Trockenanlagen 7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN
7.2.8 BRANDSCHÄDEN AN RÄUCHER-, TROCKEN- UND SONSTIGEN ERHITZUNGSANLAGEN
Trojaner 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Türflügel 6.4 EINBAUMÖBEL
Überdachungen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Überdruck 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Überschallknall 7.2.2 ÜBERSCHALLKNALL / TIEFFLIEGER
Überspannung 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Überstrom 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Umbau-Arbeiten (vorübergehende) 6.12 VORÜBERGEHENDE UMBAU-, TEILAUSBAU- UND RENOVIERUNGS-ARBEITEN
Unbemerkte Todesfälle 10.6 KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT UNBEMERKTEN TODESFÄLLEN VON MIETERN
Unbenannte Gefahren 7.7 VERSICHERUNG UNBENANNTER GEFAHREN UND SCHÄDEN
Undichtigkeit sonstige/Ableitungsrohre 7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN
Ungeschicklichkeit 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unruhen 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Unterbrechungsschaden/-Photovoltaikanlagen 7.8.4 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE KOSTEN
7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
7.8.5.1 Wiederherstellungskosten
Unterdruck 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unterversicherung/Entschädigungsberechnung 7.8.5.4 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Unterversicherungsverzicht 6.1 UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Ventile 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Verkehrssicherung 10.10 KOSTEN FÜR VERKEHRSSICHERUNGSMAßNAHMEN
Verpuffung 7.2.3 VERPUFFUNG
Versehensklausel 6.7 VERSEHENSKLAUSEL (UNTERLASSUNG VON ANZEIGEN)
Versicherungsschaden 10.21 MEHRKOSTEN RÜCKFAHRT ABBRUCH URLAUB
Verteilerleitungen 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Vitrinen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Vorsatz Dritter 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Vorsorgeversicherung 6.1 UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
Warnmelder 10.23 OBLIEGENHEITSVERLETZUNG DURCH NICHT FUNKTIONIERENDE WARNMELDER
10.22 VERSEHENTLICHE ALARMAUSLÖSUNG
Waschmaschinenschläuche 7.3.9 WASCHMASCHINEN- UND SPÜLMASCHINENSCHLÄUCHE
Wasserbehälter 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Wasserlöschanlagen-Leckage 7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN
Wassermangel 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Wasserzuleitungsrohre 7.3.3 VERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGS- UND HEIZUNGSROHREN AUF DEM VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCK
Werbeträger 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
Wespennester 10.5 ENTFERNUNG VON WESPEN-, HORNISSEN- UND BIENENNESTERN
Wetterschutzvorbauten/Glas 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Wiederaufforstung 10.14 WIEDERHERSTELLUNG GÄRTNERISCHER ANLAGEN
Windfänge/Glas 9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND
Wohnflächenberechnung 6.2 WOHNFLÄCHENBERECHNUNG
Wohnräume/Mietausfall 10.17 MIETAUSFALL
Würmer 7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG
Wurzeleinwuchs/Ableitungsrohre 7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN
Zerreißen infolge Fliehkraft 7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Zisternenanlagen 1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN
7.3.12 WASSERSAMMELBECKEN / ZISTERNEN

 

Diese Aufstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Gerne nehmen wir Ihre Anregungen entgegen.

Es gelten die Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens, der damit seinen verbesserten Versicherungsschutz gegenüber den Versicherungsbedigungen VGB 2008 darstellt.

 

 

1 VERSICHERTE SACHEN UND INTERESSEN

Versichert werden können Gebäude einschließlich Grund- und Kellermauern und sonstigen Bestandteilen, etwaiger Anbauten sowie zugehörige Nebengebäude, Garagen / Carports / Stellplätze, soweit mindestens die Hälfte der Nutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dient, zum dynamischen Neuwert.

Die Nebengebäude, Garagen und Carports sind auch versichert, wenn sie sich in der Nähe des Versicherungsgrundstücks (Entfernung bis max. 500 Meter Luftlinie) befinden.

Die zu den versicherten Wohn- und Gewerbeeinheiten gehörenden Tiefgaragen mit direktem Zugang zum versicherten Gebäude gelten beitragsfrei mitversichert.

Die zu den versicherten Wohn- und Gewerbeeinheiten gehörenden Tiefgaragen ohne direkten Zugang zum versicherten Gebäude können gegen Beitragszuschlag und gesonderte Dokumentierung mitversichert werden.

Objekte mit Ferienwohnungen können über diesen Rahmenvertrag ebenfalls versichert werden, sofern mindestens eine Wohneinheit dauerhaft außerhalb der Ferienwohnungsnutzung bewohnt wird.

Abweichend von § 1 Nr. 3 VGB 2008 sind Schilder und Transparente, Markisen, Schwimmbecken innerhalb des Gebäudes sowie die in fremden Eigentum stehenden Gas-, Fernsprech-, Wasser- und elektrische Anlagen auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungs-grundstück) ohne besondere Vereinbarung versichert. Photovoltaik- und Solaranlagen sind im Rahmen der Wohngebäudeversicherung mitversichert.

Blockheizkraftwerke oder andere Einrichtungen zur Strom- und/oder Wärmeversorgung gelten im Gebäude oder auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert, wenn mind. 25% der erzeugten Energie zur Versorgung des versicherten Gebäudes dient.

Als weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile sind versichert:

Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Müllbehälterboxen incl. Müllbehältern, nicht ausschl. gewerblich genutzte Antennen und SAT-Schüsseln, Beleuchtungs- und Briefkastenanlagen, Terrassenbefestigungen, Überdachungen, Pergolen, private Garten-, Geräte- und Gewächshäuser, Rollatorenboxen, Schaukästen, Vitrinen, Werbeträger (sofern nicht über eine Werbeanlagenversicherung versichert), Zisternenanlagen, fest im Boden verankerte Kinderspielgeräte, E-Tankstellen.

 

 

2 GELTUNGSBEREICH UND VERSICHERUNGSUMFANG

2.1 GELTUNGSBEREICH

Versicherungsorte sind die in den Einzelverträgen genannten Versicherungsgrundstücke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.2 VERSICHERTE GEFAHREN, VERSICHERUNGSNEHMER, VERSICHERUNGSSUMMEN, WOHNEINHEITEN UND JAHRESPRÄMIEN

Für die versicherten Objekte werden Einzelversicherungsscheine gefertigt, aus denen sich die versicherten Gefahren, Versicherungsnehmer, Versicherungssummen bzw. Wohn- und Gewerbeeinheiten und Jahresprämien ergeben. Diese Verträge gelten als rechtlich selbstständig.

 

Der Versicherungsumfang kann sich erstrecken auf:

2.2.1  Feuer, Leitungswasser, Sturm / Hagel

2.2.2  Elementar

2.2.3  Glasbruch

2.2.3.1  des gesamten Gebäudes (Versicherungsform 1)

2.2.3.2  beschränkt auf den allgemeinen Gebrauch (Versicherungsform 2)

2.2.4  Unbenannte Gefahren (gilt nur bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert, wenn die Gefahren Feuer, Leitungswasser-, Sturm/Hagel- und Elementarversicherung versichert gelten)

2.2.5  Haustechnik

 

3 VERTRAGSGRUNDLAGEN

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich vorrangig nach diesem Rahmenvertrag und nachrangig nach den folgenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ und den „Besonderen Versicherungsbedingungen“.

 

– Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008)

– Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementar-
schäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW)

– Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 94)

 

4 SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

 

5 SANKTIONSKLAUSEL

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

 

6 BESONDERE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN ZUR WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG


6.1 UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT

Abweichend von der Berechnung der Versicherungssumme gemäß § 16 VGB 2008 Nr. 3 nimmt der Versicherer auch keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn im Schadenfall die Versicherungssumme 1914 mindestens 140 M je qm Wohnfläche beträgt.

Für An- und Umbauten während der Versicherungsperiode gilt bis zur nächsten Hauptfälligkeit eine beitragsfreie Vorsorgeversicherung in Höhe 1.000.000 EUR.

Für Technologiefortschritt gilt beitragsfrei eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 10% der Versicherungssumme, maximal 1.000.000 EUR.

 

 

6.2 WOHNFLÄCHENBERECHNUNG

Zur Ermittlung der vorhandenen Wohnfläche erkennen wir die Ermittlung gemäß „Verordnung zur Berechnung von Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFIV)“ an.

Ist eine Berechnung gemäß Wohnflächenverordnung erfolgt, gilt in Bezug auf den gewährten Unterversicherungsverzicht eine Versehensklausel von 10% der ermittelten Wohnfläche vereinbart.

Die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG hat das Recht, den anteiligen Beitrag für die Differenz zwischen den gemeldeten Quadratmetern und den tatsächlich vorhandenen Quadratmetern, frühestens ab Entstehung der Abweichung und längstens für die letzten 5 Vertragsjahre, rückwirkend nach zu erheben.

 

6.3 SPEZIALVERSICHERUNG

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die durch eine Spezialversicherung gedeckt sind.

 

6.4 EINBAUMÖBEL

Unter die Gebäudeversicherung fallen:

– vom Gebäudeeigentümer eingefügte Ein- / Anbaumöbel und Kaminöfen

– vom Gebäudeeigentümer eingefügte und mit dem Fußboden fest verklebte
Bodenbeläge jeglicher Art

– oder vom Gebäudeeigentümer auf unbewohnbaren Fußböden (z.B. Estrich) verlegte Bodenbeläge jeglicher Art.

Vom Gebäudeeigentümer in den Wohnungen bereitgestellte Herde, Möbel, Türflügel, Badewannen und Handwaschbecken sind auch dann mitversichert, wenn sie von den Mietern vom ursprünglichen Bestimmungsort entfernt und an anderer Stelle in den versicherten Gebäuden auf dem gleichen Grundstück gelagert werden.

Eine Entschädigung aus anderen Versicherungen geht dieser Deckung vor (Subsidärdeckung).

 

6.5 VOM MIETER EINGEBRACHTE SACHEN

Unter die Gebäudeversicherung fallen auch in das Gebäude eingefügte Sachen wie Türen, Herde, Waschbecken, Duschen etc., die der Mieter auf eigene Kosten beschafft, eingebracht, eingefügt oder übernommen hat, soweit der Mieter die Gefahr trägt oder ein Interesse an der Wieder-herstellung hat, und sofern der Mieter im Rahmen einer anderen (eigenen) Versicherung keinen Ersatz erlangt.

 

6.6 BAUHANDWERKERKLAUSEL

Werden bei Bauarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück von den bauausführenden Handwerkern, deren Angestellten oder Arbeitern Sicherheitsvorschriften wider Wissen und Willen des Versicherungsnehmers verletzt, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.

 

6.7 VERSEHENSKLAUSEL (UNTERLASSUNG VON ANZEIGEN) (UNTERLASSUNG VON ANZEIGEN)

Eine versehentliche Anzeigenunterlassung oder versehentlich unrichtige bzw. versehentlich verspätete Anzeige macht der Versicherer im Schadenfall zum Nachteil des Versicherungs-nehmers/Versicherten nicht geltend, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

 

6.8 UNVERZÜGLICHE AUFRÄUMUNG UND REPARATUR

Dem Versicherungsnehmer ist es zur Vermeidung von Störungen gestattet, unverzüglich mit den Aufräumungs- und Wiederherstellungsarbeiten zu beginnen, sofern der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadennachweispflicht des Versicherungsnehmers bleibt davon unberührt.

 

6.9 GROBE FAHRLÄSSIGKEIT

In Abänderung von § 21 VGB 2008 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

 

6.10 KONDITIONSDIFFERENZDECKUNG

Zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn des Vertrages, maximal für 12 Monate, gilt eine prämienfreie Konditionsdifferenzdeckung. Der Versicherer übernimmt die Differenz zu dem Teil des Schadens der nach dem gestellten Antrag und Bedingungen zu erstatten wäre, zu der vom Vorversicherer erbrachten Leistung.

Die Konditionsdifferenzdeckung greift nicht, wenn der Vorversicherer wegen Nichtzahlung der Prämie leistungsfrei ist und nicht aus einer beim Vorversicherer nicht mitversicherten Grund-gefahr.

 

6.11 ROHBAUVERSICHERUNG FÜR NEUBAUTEN

Rohbauten sind bis zur endgültigen Fertigstellung / Bezugsfertigkeit beitragsfrei – längstens jedoch für 36 Monate – mitversichert, soweit die vorläufige Bausumme pro Objekt nicht mehr als 15.000.000 EUR beträgt. Der Baubeginn und die Höhe der Versicherungssumme sind dem Versicherer anzuzeigen.

 

Mitversichert sind bei Neu- / Rohbauten

    a) in der Feuerversicherung das Gebäude und die zum Bau des Gebäudes bestimmten, auch im fremden Eigentum stehenden, auf dem Baugrundstück oder in seiner unmittelbaren Nähe gelagerten Baustoffe sowie Materialien und Sanitäreinrichtungen in noch nicht fest eingebautem Zustand, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. Anderweitige Versicherungen gehen vor

 

    b) in der Leitungswasserversicherung Schäden durch Leitungswasser vor Bezugsfertigkeit nach Abnahme des Leitungsnetzes – mit Ausnahme von Frostschäden

 

    c) in der Sturmversicherung Schäden durch Sturm vor Bezugsfertigkeit, wenn

 

– das Gebäude fertig gedeckt ist und

– alle Türen eingesetzt sind und

– alle Fenster verglast oder in anderer Weise gleichwertig verschlossen sind

 

bis zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Eine Entschädigung aus anderen Versicherungen geht dieser Deckung vor (Subsidärdeckung).

 

Liegt die tatsächliche Bezugsfertigkeit vor dem im Vertragsdokument genannten Zeitpunkt, so ist dies dem Versicherer in Textform anzuzeigen.

 

Sofern ein Wohngebäude nach Fertigstellung bei einem anderen Gebäudeversicherer versichert wird, wird die SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG einen Beitrag von 0,15 ‰ aus der Bausumme pro angefangenes Versicherungsjahr nacherheben.

 

 

6.12 VORÜBERGEHENDE UMBAU-, TEILAUSBAU- UND RENOVIERUNGS-ARBEITEN

Vorübergehende Umbau-, Teilausbau- und Renovierungsarbeiten stellen keine anzeigepflichtige Obliegenheit dar und mindern den Versicherungsschutz nicht. Leerstände und maßgebliche Sanierungs- und Umbaumaßnahmen, die eine Nichtnutzbarkeit von voraussichtlich länger als 12 Monaten in Anspruch nehmen, gelten nicht mehr als vorübergehend und sind anzeigepflichtig.

Gebäude mit einem ganz oder überwiegenden Leerstand von voraussichtlich oder tatsächlich länger als 12 Monaten gelten nur zum Zeitwert und gegen Feuer versichert.

Die Sicherheitsvorschriften gemäß § 11 Nr. 1 der VGB 2008 sind einzuhalten.

 

 

6.13 DENKMALSCHUTZ

Denkmalschutzkategorien A , B, C

Denkmalgeschützte Gebäude werden in drei Kategorien unterschieden.

Gebäude der Kategorie A können mit üblichen Baustoffen und Handwerkstechniken instand-gesetzt werden. Dies sind Gebäude ohne besondere Bauausführung bzw. Handwerkstechniken. Hierunter fallen z.B. keine besondere Dachform, kein künstlerischer Fassadenschmuck, einfach verputzt, normale Fenster.

Gebäude der Kategorie B können mit besonderen Baustoffen und/oder Handwerkstechniken instandgesetzt werden. Dies sind Gebäude mit besonderer Bauausführung bzw. besonderen Handwerkstechniken in überschaubarem Umfang. Hierunter fallen z.B. einfache Dachform mit einfachen Gauben, Fassadenschmuck wie Putzfassade mit einfacher Zier, schmiedeeiserne Geländer, einfache Stuckarbeiten und Holzvertäfelungen, Terrazzoböden.

Gebäude der Kategorie C können nur mit besonderen Baustoffen und/oder Handwerkstechniken in größerem Umfang instandgesetzt werden. Dies sind Gebäude mit besonderer Bauausführung bzw. besonderen Handwerkstechniken in größerem Umfang. Hierunter fallen z.B. aufwendige Dachformen mit Türmchen und/oder handgeformten Ziegeln, reichhaltig verzierte Fassaden, historisch wertvolle Stuckarbeiten, aufwendig profilierten Fenstersprossen, reich verzierte Treppen.

Die Versicherung von Gebäude der Kategorie A und B erfolgt ohne Auflagen und/oder Einschränkungen. Gebäude der Kategorie C bedürfen einer Einzelfallprüfung und –Entscheidung anhand der detaillierten Beschreibung des Umfangs des Denkmalschutzes sowie eines Wertgutachtens eines vereidigten Sachverständigen.

Sofern sich im Schadenfall herausstellen sollte, dass ein versichertes Gebäude der Denkmalschutzklasse C zuzuordnen ist, und dieser Umstand weder für den Eigentümer noch für den Verwalter hätte bekannt sein können, wird dieser Umstand für den VN nicht nachteilig ausgelegt.

 

 

6.14 AUS- UND WIEDEREINSCHLUSS VON SCHÄDEN DURCH TERRORAKTE

 

  1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und unabhängig etwaiger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Ziffer 3.) gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.

 

  1. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zu Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.

 

  1. Soweit die Versicherungssumme des Gebäudes 25 Mio. € nicht übersteigt gelten abweichend von Ziffer 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach weiterer Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert:

 

3.1 Der Sachschaden muss sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen.

3.2 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden an versicherten Sachen sowie Kosten jeder Art durch

3.2.1 Kontamination durch chemische oder biologische Substanzen;

Der Ausschluss gilt nicht, soweit die Kontamination durch Brand oder Explosion verursacht wird.

3.2.2 Ausfall von Versorgungsleistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation);

Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit der Ausfall der Versorgungsleistungen durch Brand oder Explosion verursacht wird und der Terrorakt auf einem im Versicherungsvertrag namentlich benannten Versicherungsort begangen wird.

3.3 Der Wiedereinschluss von Schäden durch Terrorakte kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhalten einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird 30 Tage nach Zugang wirksam.

3.4 Als Jahreshöchstentschädigung gilt die Gesamt-Versicherungssumme maximal 25 Mio. €.

 

 

6.15 ANPASSUNGSKLAUSEL

  1. Der Versicherer ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese Verträge, überschreiten. Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik sind anzuwenden.
  1. Die Anpassung darf 10 Prozent des vertraglichen Beitrags nicht überschreiten.
  1. Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres in Kraft. Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages schriftlich mit. In der Mitteilung sind der alte und der neue Beitrag gegenüberzustellen und der Versicherungsnehmer über dessen Kündigungsrecht gemäß Absatz 4 zu belehren.
  1. Erhöht der Versicherer die Beiträge, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag kündigen.

 

 

7 VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN

Sofern beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, kann der Versicherungsschutz folgende Gefahren umfassen:

– Brand, Blitzschlag, Explosion (inkl. Verpuffung), Implosion, Anprall oder
Absturz eines Flugkörpers (auch unbenannt), seiner Teile oder Ladung

– Leitungswasser – Sturm/Hagel

– Erweiterte Elementarversicherung

– Glas

– Unbenannte Gefahren

– Haustechnik

 

7.1 FEUER / LEITUNGSWASSER / STURM/HAGEL

Die Bestimmungen zu den Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel sind in den zugrundeliegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 2008 geregelt.

 

7.2 DECKUNGSERWEITERUNGEN FEUER

7.2.1 SCHÄDEN DURCH RUß-, RAUCH-, SCHMOR- UND SENGSCHÄDEN

In Erweiterung von § 4 Nr. 1 a der VGB 2008 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Seng-, Rauch-, Ruß- und Schmorschäden, die nicht Folge eines Brandes, Blitzschlages, einer Explosion oder einer Implosion sind, zerstört oder beschädigt worden sind.

Als Rauch- und Rußschaden gilt jede unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen austritt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches/Rußes entstehen.

Ferner gelten Schäden an den versicherten Sachen durch Rauch oder Ruß versichert, wenn die Quelle der Rauch oder Rußentwicklung außerhalb des Versicherungsgrundstückes liegt und durch einen Brand, einen Blitzschlag oder eine Explosion entstanden ist und eine Entschädigungsleistung für den Versicherungsnehmer nicht durch einen anderen Versicherungsvertrag oder durch Regress an den Verursacher zu erzielen ist.

Mitversichert gelten Rußschäden infolge unsachgemäßen Löschversuchen bei Fettbränden.

 

7.2.2 ÜBERSCHALLKNALL / TIEFFLIEGER

In Ergänzung von § 4 Nr. 1 a VGB 2008 sind auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Überschallknall oder durch Tiefflieger verursacht werden, mitversichert.

 

7.2.3 VERPUFFUNG

In Erweiterung von § 5 Nr. 5 VGB 2008 gelten auch Schäden an versicherten Sachen, die durch Verpuffung entstehen, mitversichert.

Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion oder Verpuffung durch chemische Reaktion oder Überdruck hervorgerufen, so ist ein dadurch an dem Behälter entstehender Schaden auch dann versichert, wenn seine Wandung nicht zerrissen ist.

 

7.2.4 BLINDGÄNGERSCHÄDEN

Abweichend von den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sind Explosionsschäden an versicherten Sachen durch nicht atomare Kampfmittel aus beendeten Kriegen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mitversichert.

 

7.2.5 ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN DURCH BLITZ / GEWITTER

Der Versicherer ersetzt auch Überspannungsschäden durch Blitz oder atmosphärisch bedingte Elektrizität sowie die daraus entstehenden Folgeschäden an versicherten Sachen.

 

7.2.6 INDUKTIONSSCHÄDEN

In Erweiterung von § 5 VGB 2008 ersetzt der Versicherer auch Induktionsschäden an versicherten Sachen.

 

7.2.7 EINSCHLUSS VON NUTZWÄRMESCHÄDEN

Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt sind, gelten mitversichert.

Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

 

7.2.8 BRANDSCHÄDEN AN RÄUCHER-, TROCKEN- UND SONSTIGEN ERHITZUNGSANLAGEN

Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlage ausgebrochen ist.

Dies gilt nicht für Filteranlagen in Kraftwerken und Energieerzeugungsanlagen.

 

7.3 DECKUNGSERWEITERUNGEN LEITUNGSWASSER

 

7.3.1 SCHWIMMBECKEN, SAUNEN, FUSSBODENHEIZUNGEN

In Erweiterung von § 6 Nr. 1 VGB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude befindlichen Schwimmbädern, Saunen und Fußboden-/Strahlungsheizungen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

 

7.3.2 GASROHRE

In Erweiterung von § 7 Nr. 1 und 3 VGB 2008 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Gasversorgung auf dem Versicherungsgrundstück (innerhalb und außerhalb versicherter Gebäude) versichert, sofern diese Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.

 

7.3.3 VERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGS- UND HEIZUNGSROHREN AUF DEM VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCK

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 b) VGB 2008 auf Erstes Risiko mitversichert bis zur Höhe der Versicherungssumme.

 

7.3.4 VERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGS- UND HEIZUNGSROHREN AUSSERHALB DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES

In Erweiterung von § 7 Nr. 3 c) VGB 2008 auf Erstes Risiko mitversichert bis zur Höhe der Versicherungssumme.

 

7.3.5 MITVERSICHERUNG VON ABLEITUNGSROHREN

  1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Rohrbruch und Frost an Ableitungsrohren, soweit der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt und die Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude dienen.
  1. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden
    a) wenn zwischen einzelnen Rohren der Abwasserleitung die Verbindung ganz oder teilweise unterbrochen ist, ohne dass das Rohr in seiner Substanz beschädigt (gebrochen) ist (z. B. durch Muffenversatz) oder eine sonstige Undichtigkeit ohne nachhaltige Veränderung des Rohrmaterials eintritt (z. B. undichte Dichtung)
    b) Wurzeln in das Rohr oder deren Verbindung einwachsen, ohne dass das Rohr in seiner Substanz beschädigt (gebrochen) ist (Wurzeleinwuchs).
  1. Die Entschädigung ist begrenzt auf 12.500 EUR je Versicherungsfall und 25.000 EUR je Versicherungsjahr.
  1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer anzuzeigen.
  1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung den Versicherungsschutz für Ableitungsrohre kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.

Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

 

7.3.6 REGENFALLROHRE INNERHALB DES GEBÄUDES

Als Leitungswasser gemäß § 6 Absatz 1b, 1e VGB 2008 und § 7 Absatz 4 VGB 2008 auch Wasser, das aus Regenfallrohren innerhalb versicherter Gebäude bestimmungswidrig austritt. Mitversichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden an diesen Rohren.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Regenrinnen und am Gebäude außen verlaufende Regenabflussrohre.

 

7.3.7 ROHRBRUCH AN UNTERIRDISCHEN REGENABFLUSSROHREN

  1. Versichert sind die erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Rohrbruch und Frost an unterirdischen Regenabflussrohren, die innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Entsorgung von Abwässern versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer für diese Rohre die Gefahr trägt und die Rohre nicht ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
  1. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Schäden, deren Ursache in undichten Dichtungen, Muffenversatz und Wurzeleinwuchs begründet ist (Kausalität) sowie Schäden an Regenabflussrohren, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
  1. Die Entschädigung ist begrenzt auf 12.500 EUR je Versicherungsfall und 25.000 EUR je Versicherungsjahr.
  1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer anzuzeigen.
  1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung den Versicherungsschutz für Ableitungsrohre kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahrs wirksam wird.

Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

 

7.3.8 SONSTIGE BRUCHSCHÄDEN AN SANITÄROBJEKTEN, ARMATUREN UND HEIZKÖRPERN

In Erweiterung von § 7 Nr. 2 VGB 2008 gelten in den dort genannten Gerätschaften neben frostbedingten Schäden auch sonstige Bruchschäden mitversichert. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der beschädigten Objekte. Ausgeschlossen sind Schäden durch Abnutzung.

Bruchschäden an den Verbindungen zwischen den Armaturen und den Rohren gelten Schäden an den Armaturen selber gleichgestellt.

Die Entschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

 

7.3.9 WASCHMASCHINEN- UND SPÜLMASCHINENSCHLÄUCHE

In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2008 sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasch- und Spülmaschinenschläuchen mitversichert, soweit durch den Schaden ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden im Sinne von § 4 Nr. 1 b) VGB 2008 verursacht wurde.

 

7.3.10 NÄSSESCHÄDEN INFOLGE UNDICHTER SILIKONFUGEN

Nässeschäden infolge undichter Silikonfugen von fest mit dem Rohrleitungsnetz verbundenen wasseraufnehmenden Einrichtungen wie z.B. Duschtassen und Badewannen werden als bestimmungswidrig ausgetreten und somit ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden angesehen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben die Aufwendungen für das Verschließen von undichten Fugen.

Bei barrierefreien Duschen bzw. Duschen ohne Duschtassen gelten Nässeschäden infolge von undichten Silikonfugen im gesamten Duschbereich mitversichert.

 

7.3.11 REGEN- / SCHMELZWASSER (DEKORATIONSSCHÄDEN)

In Ergänzung der §§ 4 Nr. 1 b) und 6 Nr. 1 VGB 2008 sind Schäden an Fußbodenbelägen, Tapeten und Farbanstrichen mitversichert, die dadurch entstehen, dass Regen, Hagel oder Schnee durch ordnungsgemäß geschlossene Türen oder Fenster sowie allseitig umschlossenen und baumängelfreien Gebäude/Gebäudeteilen eindringt. Mitversichert gelten die notwendigen Trocknungskosten. Die Jahreshöchstentschädigung beträgt 15.000 EUR.

Versicherungsschutz besteht allerdings nicht, sofern über Ziffer 8 dieses Rahmenvertrages Versicherungsschutz hätte beantragt werden können.

 

7.3.12 WASSERSAMMELBECKEN / ZISTERNEN

Mitversichert gelten Rohre und Einrichtungen von Wassersammelbecken und Zisternen, wenn das dort gesammelte Wasser als Brauchwasser in das oder die versicherten Gebäude eingeführt wird.

In Erweiterung von § 6 Nr. 1 VGB 2008 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Zu- und Ableitungsrohren von Wassersammelbecken/Zisternen bestimmungswidrig ausgetreten ist.

In Erweiterung von § 7 Nr. 1 VGB 2008 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren von Wassersammelbecken/Zisternen versichert.

 

7.3.13 BESTIMMUNGSWIDRIGER WASSERAUSTRITT AUS WASSERLÖSCHANLAGEN

  1. Abweichend von § 6 der VGB 2008 ersetzt der Versicherer Schäden an versicherten Sachen, die durch Wasserlöschanlagen-Leckage zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
  1. Wasserlöschanlagen-Leckage ist das bestimmungswidrige Austreten von Wasser oder auf Wasser basierenden Flüssigkeiten aus einer ortsfesten Wasserlöschanlage am Versicherungsort.

Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.

    1. Innerhalb von Gebäuden sind Schäden durch

a) Rohrbruch oder Frost an den versicherten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasser-löschanlagen;

    b) Frost an den sonstigen versicherten Einrichtungen dieser Anlagen versichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
    1. Nicht versicherte Schäden

a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

    aa) Druckproben;
    bb) Umbauten oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage;
    cc) Schwamm;
    dd) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Wasserlöschanlagen-Leckage die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
    ee) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung;
    ff) Erdbeben;
    b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
    aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen;
    bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).

 

7.3.14 ROHRVERSTOPFUNGEN

Mitversichert gelten Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 EUR begrenzt, die Jahreshöchstentschädigung beträgt 7.500 EUR. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn und soweit diese aus einer anderen Versicherung beansprucht werden kann.

 

7.4 DECKUNGSERWEITERUNGEN STURM / HAGEL

 

 

7.4.1 LADEN UND SCHAUFENSTERVERGLASUNGEN

In Abänderung von § 9 Nr. 6 d gelten auch Sturm- und Hagelschäden an gewerblichen Scheiben mitversichert. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.

 

7.5 GRAFFITISCHÄDEN

Versichert sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an versicherten Sachen im Sinne dieses Vertrages verursacht werden. Innerhalb von Gebäuden beschränkt sich der Versicherungsschutz auf Räume, die dem allgemeinen Gebrauch dienen.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:

    a) Schäden, die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat.
    b) Schäden durch Betriebsangehörige und fremde im Betrieb tätige Personen

 

7.6 SCHÄDEN DURCH INNERE UNRUHEN, BÖSWILLIGE BESCHÄDIGUNG, STREIK UND AUSSPERRUNG

  1. Vereinbarungsgemäß gelten in Erweiterung des § 1 der VGB 2008 mitversichert, Schäden durch:

 

    a) Innere Unruhen

Innere Unruhen im Sinne dieser Bedingungen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

 

    1. b) Böswillige Beschädigung

 

    1. Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung oder

 

    1. Beschädigung von versicherten Sachen. Nicht versichert sind – soweit nichts

 

    anderes vereinbart ist:
    aa) Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl entstehen, mit Ausnahme von Schäden an versicherten Gebäuden;
    bb) Schäden durch Betriebsangehörige oder fremde, im Betrieb tätige, Personen.
    cc) Schäden durch Computer-Viren,

-Trojaner,

-Würmer oder gleichartige Programme mit zerstörender oder beschädigender Wirkung auf Hard-, Software oder Daten oder infolge unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme;

    dd) Schäden durch Störungen oder Ausfall externer Netze;
    ee) Schäden durch biologische oder chemische Substanzen verursachte Kontaminationen;
    ff) Schäden durch Graffiti
    1. c) Streik

 

    Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
    d) Aussperrung

Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

 

  1. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein Ereignis nach 1a) (Innere Unruhen), 1c) (Streik) oder 1d) (Aussperrung) abhandenkommen.
  1. Versichert sind ferner unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen.
  1. Versichert sind Schäden durch die unmittelbaren Handlungen der streikenden oder ausge-sperrten Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussperrung an versicherten Sachen.
  1. Ein Anspruch auf Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
  1. Die Entschädigung ist je Schadenfall begrenzt auf

50.000 EUR für Schäden durch Innere Unruhen gemäß 1a)

50.000 EUR für Schäden durch Böswillige Beschädigung gemäß 1b)

50.000 EUR für Schäden durch Streik / Aussperrung gemäß 1c) und 1d)

 

  1. Selbstbeteiligung

Der für die Gefahren unter 1. bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechneter Betrag wird je Versicherungsfall um 1.000 EUR gekürzt.

 

  1. Die Versicherung der Gefahrengruppe Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.

 

 

7.7 VERSICHERUNG UNBENANNTER GEFAHREN UND SCHÄDEN

Soweit Versicherungsschutz gegen die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel und Elementar besteht, wird auch gemäß den nachstehenden Vereinbarungen Versicherungsschutz für die Zerstörung und die Beschädigung der versicherten Sachen durch bzw. infolge von unbenannten Gefahren gewährt.

Versicherte Gefahren und Schäden

  1. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als nach den VGB 2008 bzw. BEW nebst den dazugehörigen geschriebenen Bedingungen versicherbaren Gefahren unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Abhandenkommen ist nur als Folge eines versicherten Sachschadens versichert.
  1. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können.
  1. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird.
  1. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden an versicherten Sachen durch
    Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;

 

    Kernenergie;

Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.

    Verfügung von hoher Hand;
    Sturmflut;
    Terrorakte

Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.

  1. Weiterhin sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht versichert Schäden an versicherten Sachen durch:
    Erdsenkung infolge Über- oder Untertagebau sowie sonstige künstliche Baumaßnahmen, wie z.B. Tunnel, Rohrleitungen, Kanäle;
    Erosion;
    Kontamination (z. B. Vergiftung, Ablagerung, Verrußung, Verstaubung) oder Korrosion;
    Zufuhr oder Ausbleiben von Wasser, Gas, Elektrizität oder sonstiger Energie- oder Treibstoffversorgung;
    Abnutzung, Alterung oder dauernde Einwirkung;
    korrosive Angriffe, Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
    Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
    Tiere, Pflanzen oder Pilze;
    <>Mikroorganismen (u.a. Bakterien, Viren), Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
    natürliche Beschaffenheit oder inneren Verderb;
    normale Luftfeuchtigkeit, gewöhnliche Temperaturschwankung oder normaler Witterungseinfluss, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, es sei denn, es wurden übliche Vorkehrungen getroffen;
    Asteroiden oder Meteoriten;
    Transporte außerhalb des Versicherungsgrundstückes.

 

  1. Nicht versichert sind weiterhin Schäden an:
    Vorräten durch Ausfall oder mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen;
    Bau- und Montageobjekten und -ausrüstungen bis zur Fertigstellung/ Bezugsfertigkeit bzw. bis zum Ende des erfolgreichen Probebetriebes;
    Gebäuden, Gebäudeteilen einschließlich Hof- und Gehsteigbefestigungen oder Straßen durch Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen;
    Maschinen, maschinellen Einrichtungen, sonstigen technischen Anlagen, Anlagen und Geräten der Informations-, Kommunikations-, Bürotechnik, sonstigen elektrotechnischen oder elektronischen Anlagen und Geräten durch fehlende äußere Einwirkung oder Bedienungsfehler, Wartung, Montage, Reparatur, Versagen von Mess-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;
    in Ver- oder Bearbeitung oder Reparatur befindlichen Sachen durch eine Tätigkeit der Ver- oder Bearbeitung oder Reparatur an oder mit diesen Sachen;
    lebenden Tieren oder Pflanzen;
    beweglichen Sachen im Freien, in offenen Gebäuden, Gebäuden, die nicht bezugsfertig sind oder den in diesen Gebäuden befindlichen Sachen durch Witterungseinflüsse;
    Grund, Boden, Gewässer aller Art;
    Wasserkanäle, Schleusen, Deiche und Dämme, Tunnel, Anlagen des Untertagebaus und Brunnen unter der Erdoberfläche oder untertage befindliche Sachen;
    Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes einschließlich dort befindlicher Sachen;
    zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- und Raumfahrzeuge aller Art, Satelliten und ähnliche Sendeanlagen;
    Off-shore- und eigenständige On-shore-Anlagen einschließlich zugehöriger Sachen;
    Genehmigungspflichtige Deponien;
    fertig eingesetzten oder montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel; Scheiben und Platten aus Kunststoff; Platten aus Glaskeramik;

Glasbausteine und Profilbaugläser; Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; Werbeanlagen; Leuchtröhrenanlagen; Hochspannungsanlagen; Transparente; Firmenschilder

  1. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 c) bis 5 l) gelten nicht, wenn Folgeschäden an anderen versicherten Sachen ersatzpflichtig sind, soweit die Schäden nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen.
  1. Die Ausschlüsse gemäß Nr. 5 c), 5 d) und 6 a) finden keine Anwendung, soweit die dort genannten Gefahren durch einen anderen auf dem Versicherungsgrundstück eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Sachschaden verursacht wurde.
  1. Ausschluss von Softwareschäden

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Softwareschäden jeder Art. Softwareschäden sind der Verlust oder die Beschädigung von Programmen, Computersoftware, Betriebssystemen, Programmanweisungen oder Daten aufgrund oder infolge von Störungen, Fehlfunktionen, Unvollständigkeit, Löschung, Verfälschung oder Viren. Insbesondere der Verlust oder die Beschädigung, der bzw. die auf befugten oder unbefugten inneren oder äußeren Zugriff auf Programmen, Computersoftware, Betriebssystemen, Programmanweisungen oder Daten sowie auf Computer, Kommunikationssysteme, Datenserver, Netzwerkgeräte, Computersysteme, Datenverarbeitungsgeräte, Computerspeicher, Mikrochips, Mikroprozessoren, integrierte Schaltkreise oder ähnliche Vorrichtungen in Computeranlagen zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern der Softwareschaden ausschließlich durch einen versicherten Sachschaden im Rahmen dieses Vertrages an dem Datenträger, auf dem die Software gespeichert war, verursacht wurde

  1. Entschädigungsgrenze

Die Entschädigungsgrenze beläuft sich je Schadenfall auf 2.500.000 EUR.

  1. Selbstbeteiligung

Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR je Schadenfall.

 

7.8 HAUSTECHNIK

 

Der Baustein Haustechnik gilt nur auf besonderen Antrag gegen zusätzliche Prämie mitversichert.

 

7.8.1 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE SACHEN

 

7.8.1.1 Versicherte Sachen

Versichert ist die gesamte Haustechnik der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, sobald sie betriebsfertig ist.

Als Haustechnik gelten:

– mit dem Gebäude fest verbundene Sachen, die nicht ohne Zerstörung oder Veränderung ihres Wesens voneinander getrennt werden können.

– alle beweglichen technischen Anlagen, die der Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung dienen, soweit sie sich in dem Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.

Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

 

Versicherte Sachen sind insbesondere:

    a) Blockheizkraftwerke, Heizungsanlagen, Kesselanlagen, Ölbrenner, Anlagen zur Wärmerückgewinnung
    b) Geräte zur Wasseraufbereitung
    c) Pumpen, Luft- und Erdwärmepumpen
    d) Personenaufzüge, Fahrtreppen, sonstige Aufzüge
    e) Klimatechnik
    f) Steuerungs- und Regelungstechnik für Haustechnik
    g) zentrale Sende- und Empfangstechnik
    h) Gebäudesicherungs- / Sicherheitstechnik
    i) Photovoltaik- / Solarthermieanlagen
    j) Tore, Schranken und Türen von Einfriedungen,

soweit sie dem Versicherungsnehmer gehören oder er die Gefahr dafür trägt.

 

7.8.1.2 Folgeschäden

Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache sind Schäden an Transportbändern, Kabeln, Ketten, Seilen, Gurten und Riemen versichert.

 

7.8.1.3 Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind:

    a) fahrbare Maschinen
    b) sämtliche Fertigungs- und Produktionsanlagen
    c) sämtliche Maschinen der kfm. Betriebseinrichtung
    d) Windkraftanlagen
    e) Handels- und Ausstellungsware
    f) Wechseldatenträger
    g) Hilfs- und Betriebsstoffe, Batterien, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
    h) Werkzeuge aller Art
    i) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

 

7.8.2 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN

 

7.8.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) sowie bei Abhandenkommen durch einfachen Diebstahl, Einbruch-diebstahl, Raub oder Plünderung von versicherten Sachen.

Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforder-lichen Fachwissen hätten vorhersehen können.

Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch

    a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
    b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
    c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 3)
    d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
    e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
    f) Zerreißen infolge Fliehkraft
    g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3) oder Unterdruck
    h) Frost oder Eisgang
    i) Tierverbiss.

 

7.8.2.2 Elektronische Bauelemente

Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.

Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.

Abweichend von Absatz 1 leistet der Versicherer bis zu einer Versicherungssumme von 1.000 € auf Erstes Risiko auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.

 

7.8.2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden

    a) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
    b) durch Innere Unruhen
    c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
    d) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
    e) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen
    f) durch Sturm
    g) durch Leitungswasser
    h) durch Erdbeben
    i) durch Überschwemmung

Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch

    1. aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern

bb) Witterungsniederschläge

cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);

 

    j) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser
    k) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen
    1. l) durch

aa) betriebsbedingte normale Abnutzung

bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung

cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen

dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.

 

Diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.

Die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- / Wartungsvorschriften

    m) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
    n) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.

 

 

7.8.5.3 Totalschaden

Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.

Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versicherten Sache.

Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.

Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.

Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Drit-ten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rechnung.

 

7.8.4 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE KOSTEN

 

7.8.4.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

    a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
    b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens den Zeitwert der versicherten Sache; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
    c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
    d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

 

7.8.4.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten

Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.

 

7.8.4.3 Zusätzliche Kosten

Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten jeweils bis 10.000 € auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird.

    1. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden,

– aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren

– zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen.

 

    bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
    cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
    1. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich

aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um

– Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen

– den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern

– insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.

 

    bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen

– aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden

– eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist

– innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.

 

    cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
    dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
    ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
    c) Bewegungs- und Schutzkosten. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der

Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.

    d) Luftfrachtkosten. Dies sind Mehrkosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet.
    e) Schadensuchkosten. Dies sind Kosten, die in Folge eines Versicherungsfalles anfallen, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
    f) De- / Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden. Dies sind De- und Remontage-kosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Photovoltaik- / Solarthermieanlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss.
    g) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden. Dies sind schadenbedingte Reparaturaufwendungen an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Sachschadens an der versicherten Photovoltaik- / Solarthermieanlage notwendig geworden sind.

 

Mehrkostenversicherung

Für die Beschaffung von zusätzlicher Energie sind Kosten, die nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden notwendig werden, bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 50.000 € mitversichert.

Die Haftzeit beträgt maximal 6 Monate.

 

Ertragsausfallversicherung für Photovoltaikanlagen

Wird die technische Einsatzmöglichkeit der betriebsfertigen Photovoltaikanlage infolge eines innerhalb des Versicherungsortes eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.

Der Unterbrechungsschaden besteht aus den Stromerträgen, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand der beschädigten Photovoltaikanlage wiederhergestellt oder die Photovoltaikanlage durch eine gleichartige ersetzt werden muss.

Die Haftzeit beträgt 6 Monate. Bei Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm gilt eine Haftzeit von 12 Monaten.

Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.

Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein ursächlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.

Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.

Nach einem ersatzpflichtigen Unterbrechungsschaden an der versicherten Anlage ersetzt der Versicherer innerhalb der Haftzeit den tatsächlich entstandenen Ertragsausfall, unter Berück-sichtigung des vereinbarten Selbstbehaltes, mit bis zu 2,- € je kWp-Anlagenleistung und Tag.

Bei Teilschäden wird die Entschädigung anhand der schadenbedingt nicht zur Verfügung stehenden Anlagenleistung ermittelt.

Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall für die angefallene Leistung von maximal 50 kWp, höchstens jedoch bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 50.000 €. Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.

 

7.8.5 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG

 

7.8.5.1 Wiederherstellungskosten

Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.

Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der vom Schaden betroffenen und versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

 

7.8.5.2 Teilschaden

Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.

  1. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
    aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe
    bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten
    cc) De- und Remontagekosten
    dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten
    ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist
    ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.

 

  1. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
    aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden
    bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen, Verbrennungsmotoren, Akkumu-latoren und Röhren
    cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteilige Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, höchstens jedoch 50 %.
  1. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
    aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären
    bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden.

Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten;

 

    cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären
    dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie
    ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
    ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden
    gg) Vermögensschäden.

 

Entschädigt wird der Zeitwert der vom Schaden betroffenen und versicherten Sache abzüglich des Wertes des Altmaterials.

 

 

7.8.5.3 Totalschaden

 

7.8.5.4 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung

Erweist sich im Schadenfall, dass die zuletzt nach Teil A § 5.1 herangezogene Versicherungs-summe zur Gebäudeversicherung niedriger war als die tatsächliche Versicherungssumme des Gebäudes, so wird nur der Teil des bedingungsgemäß ermittelten Schadens ersetzt, der sich zur Gesamtentschädigung verhält wie die herangezogene Versicherungssumme zur Gebäude-versicherung zu der tatsächlichen Versicherungssumme des Gebäudes.

Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat.

 

7.8.5.5 Selbstbehalt

Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt in Höhe von 500 € gekürzt.

 

7.8.5.6 Entschädigungsbegrenzung

Die Entschädigung ist je nach gewählter Versicherungssumme begrenzt auf 100.000 EUR bzw. 500.000 EUR je Versicherungsfall.

 

7.8.6 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN VERSICHERUNGSVERTRÄGEN (SUBSIDIARITÄT)

Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gebäudeversicherung) des Versicherungsnehmers oder eines Versicherten beansprucht werden kann.

 

8 ERWEITERTE ELEMENTARSCHADENDECKUNG

Der Baustein Erweiterte Elementarschadendeckung gilt nur auf besonderen Antrag gegen zusätzliche Prämie mitversichert.

Die Bestimmungen zu der Gefahr Elementar sind in den zugrundeliegenden Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW) geregelt.

Objekte mit Vorschäden in den letzten 10 Jahren bedürfen der Einzelfallabstimmung.

In Erweiterung von § 3 BEW gilt als Ursache für eine Überschwemmung gemäß § 3 Nr. 1 auch der Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge der Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern bzw. Witterungsniederschlägen.

In Erweiterung von § 9 BEW gelten als Lawinen auch von Hausdächern herabstürzende Schnee- oder Eismassen.

Die Selbstbeteiligung je Schadenereignis beträgt 250 EUR.

 

9 GLASVERSICHERUNG

Der Baustein Glasversicherung gilt nur auf besonderen Antrag gegen zusätzliche Prämie mitversichert.

 

9.1 VERSICHERUNGSGEGENSTAND

Versichert gelten mit dem Gebäude fest verbundene Außen- und Innenscheiben, Profilbaugläser, Glasbausteine, Betongläser und Dachverglasungen, Abdeckungen von Sonnenkollektoren, Kunststoffe, Platten aus Glaskeramik (Ceran-Kochfelder inkl. der Elektronik), künstlerisch bearbeitete Glas-Scheiben, -Spiegel, und –Platten (z. B. Motivdarstellung durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff), Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung – ausgenommen Werbeanlagen. Außen- und Innenverglasungen von Ladengeschäften und Gastronomiebetrieben gelten mitversichert.

– Versicherungsform 1 – des gesamten Gebäudes

– Versicherungsform 2 – soweit sie zu Räumen oder Gebäudeteilen gehören, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten).

 

9.2 MEHRSCHEIBEN-ISOLIERVERGLASUNG

Der Versicherer leistet bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen Ersatz für Beschädigungen der Randverbindungen oder für ein Undichtwerden nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (§ 1 Nr. 1 AGIB) der Scheibe vorliegt.

 

9.3 NATURALERSATZ FÜR WOHNUNGEN, MEHRFAMILIENHÄUSER

Abweichend von § 11 Nr. 1 AGIB 94 werden ersatzpflichtige Schäden in natura durch Liefern und Montieren von Scheiben oder anderen Gegenständen gleicher Art und Güte reguliert soweit eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten möglich ist. Jedoch trägt der Versicherer die Sonderkosten, um die sich das Liefern und Montieren von Scheiben oder anderen Gegenständen gleicher Art und Güte durch deren Lage verteuert, z.B. die Kosten der Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die Beseitigung von Hindernissen, nur bis zu dem vereinbarten Betrag.

 

9.4 SONDERKOSTEN GLAS

Mitversichert gelten die nachstehenden zusätzlichen Einschlüsse auf „Erstes Risiko“ bis zu jeweils 10.000 EUR.

– Entschädigung für Umrahmungen, Mauerwerk und Schutz- und Alarmeinrichtungen

– Entschädigung für Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Folien

– die Kosten zur Verwendung eines Gerüstes oder Kranes oder für die Beseitigung von Hindernissen

 

10 VERSICHERTE KOSTEN

10.1 BELOHNUNG FÜR FEUERLÖSCHKRÄFTE

Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandbe-kämpfung eingesetzt haben, sind bis zu 3.000 EUR mitversichert, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter werden nicht ersetzt.

 

10.2 KOSTEN FÜR DEKONTAMINATION VON ERDREICH

Abweichend von § 2 Abs. 5 VGB 2008 gelten Dekontaminationskosten bis zur Höhe der Versicherungssumme versichert.

 

10.3 KOSTEN FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG

Versichert sind Aufwendungen für die Reinigung und Desinfektion versicherter Gebäude nach einem unvorhersehbar auftretenden Schädlingsbefall, sofern der Schädlingsbefall nicht auf mangelnde Instandhaltung des Gebäudes zurückzuführen ist.

Nicht versichert sind:

– Schäden an der versicherten Sache

– der Befall durch Pilze und Schwamm

– Kosten, die der laufenden Instandhaltung und dem ordnungsgemäßen Erhalt des Gebäudes dienen

Die Jahreshöchstentschädigung für Kosten zur Schädlingsbekämpfung ist begrenzt auf 5.000 EUR.

 

10.4 KOSTEN FÜR DIE BESEITIGUNG VON GEBÄUDESCHÄDENDURCH TIERE

In Erweiterung von § 2 der VGB 2008 ersetzt der Versicherer

– Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden, Garagen bzw. Carports sowie Schäden an Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Kleinnager entstehen. Folgeschäden aller Art, z.B. durch fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.

– Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an der äußeren Gebäudehülle sowie an elektrischen Leitungen und Anlagen, die unmittelbar durch wild lebende Tiere (z.B. Spechte) verursacht werden.

Nicht versichert sind:

– Schäden durch Pilze und Schwamm
– Schäden durch Haustiere
– Kosten für Schädlingsbekämpfung gemäß Position 10.3

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.

 

10.5 ENTFERNUNG VON WESPEN-, HORNISSEN- UND BIENENNESTERN

Versichert ist die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich des versicherten Gebäudes befinden.

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn – sich das Wespen-, Hornissen- und Bienennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht dem versicherten Gebäude zugeordnet werden kann – die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- und Bienennests aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist.

Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR je Versicherungsfall.

 

10.6 KOSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT UNBEMERKTEN TODESFÄLLEN VON MIETERN

Mitversichert sind Kosten für die Instandsetzung von Wohnraum, sofern dieser durch einen unbe-merkt gebliebenen Todesfall eines Mieters nicht unmittelbar weitervermietet werden kann.

Diese können insbesondere sein:

– Kosten für aufgebrochenen Türen oder Fenster

– Beseitigung des Hausrates

– Desinfektion und Renovierung der betroffenen Wohneinheit

Nicht versichert sind:

– ausfallende Mieten – Aufwendungen für durch den Mieter zu dessen Lebzeiten verursachte Schäden am Mietobjekt oder für geplante Renovierungen.

Einen Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus anderen Versicherungen, hinterlegten Kautionen oder von den Erben erlangt werden kann.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.

 

10.7 MEHRKOSTEN INFOLGE BEHÖRDLICHER WIEDERHERSTELLUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR RESTWERTE

  1. Abweichend von § 15 Abs. 3 VGB 2008 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwert-
    barer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungs-beschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten
  1. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt.

 

10.8 MEHRKOSTEN INFOLGE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN

Mehrkosten infolge von Modernisierungsmaßnahmen, Wertverbesserungen und Umweltschutz-maßnahmen an versicherten und von einem Versicherungsfall betroffenen Sachen gelten mitversichert. Hierzu gehören auch Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische und tatsächlich durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.

 

10.8 MEHRKOSTEN INFOLGE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN

Mehrkosten für den alters- / behindertengerechten Wiederaufbau an von einem Versicherungsfall betroffenen Gebäuden oder Gebäudeteilen gelten mitversichert.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.

 

10.10 KOSTEN FÜR VERKEHRSSICHERUNGSMAßNAHMEN

Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und / oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Aufwendungen.

 

10.11 REPARATURKOSTEN FÜR PROVISORISCHE MASSNAHMEN

In Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2008 sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Reparaturmaßnahmen zum Schutz versicherter Sachen mitversichert.

10.12 AUFRÄUMKOSTEN FÜR HAUSRATGEGENSTÄNDE DER MIETER SOWIE „HERRENLOSEM GUT“

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen von Hausratgegenständen der Mieter sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten Hausratgegenständen der Mieter zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Eine Entschädigung wird nur geleistet, sofern der Mieter nicht einen Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag geltend machen kann.

Aufräumungs- und Abbruchkosten für nicht versicherte Sachen, die am Versicherungsort gelagert werden, sind eingeschlossen. Voraussetzung ist, dass für die Sachen (z. B. Hausrat) kein Eigentümer ermittelt werden kann und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Nicht versichert sind gewerblich genutzte Sachen, Kosten durch Kraftfahrzeuge sowie kontaminierter Müll, der als Sondermüll entsorgt werden muss.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

 

10.13 EXTERNE LAGERKOSTEN“

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles angefallenen und nachgewiesenen Transport- und Lagerkosten von Sachen, wenn dies zur Beseitigung des versicherten Schadens erforderlich ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem eine Lagerung am Versicherungsort zumutbar ist oder der Versicherungsort wieder nutzbar ist, längstens für 365 Tage. Deckung wird nur gewährt, sofern hierfür aus anderen Verträgen kein Versicherungsschutz erlangt werden kann.

Eine Entschädigung aus anderen Versicherungen geht dieser Deckung vor (Subsidärdeckung).

 

10.14 WIEDERHERSTELLUNG GÄRTNERISCHER ANLAGEN

In Erweiterung von § 2 der VGB 2008 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungs-falles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für das Wiederaufforsten von Bäumen und gärtnerischen Anlagen, die durch einen ersatzpflichtigen Schaden oder durch die Folgen eines ersatzpflichtigen Schadens so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume und gärtnerische Anlagen fallen nicht unter den Versicherungs-schutz.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.

 

10.15 AUFWENDUNGEN FÜR DIE BESEITIGUNG UMGESTÜRZTER BÄUME

In Erweiterung von Ziffer 2 und 4 der VGB 2008 ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzten Bäumen auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen des Versicherungsgrundstückes, die auf die Nachbargrundstücke des Versicherungsortes gefallen sind.

Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen.

 

10.16 SACHVERSTÄNDIGENKOSTEN

In Abänderung von § 22 Nr. 5 VGB 2008 trägt der Versicherer etwaige Kosten des Versicherungsnehmers aus dem unter § 22 VGB 2008 beschriebenen Sachverständigenverfahren zu 100%, wenn der ersatzpflichtige Schaden 25.000 EUR übersteigt.

 

10.17 MIETAUSFALL

Der Versicherer ersetzt in Ergänzung des § 3 der VGB 2008

  1. a) den Mietausfall für Wohnräume, gewerblich genutzte Räume, Garagen oder Stellplätzen einschließlich der mietvertraglich vereinbarten Nebenkosten, die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls dem Mieter die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann
  1. b) den ortsüblichen Mietwert für Wohnräume, gewerblich genutzte Räume, Garagen oder Stellplätzen einschließlich Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die der Eigentümer selbst nutzt und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden ist, falls dem Eigentümer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann
  1. c) die nachweislich entgangenen Mieteinnahmen für fest gebuchte Vermietungszeiträume bei zur Vermietung zur Verfügung gestellten Ferienwohnungen
  1. d) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.

Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, längstens jedoch für 36 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.

Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Wohnungseigentümer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

 

10.18 MIETAUSFALL BEI AUSZUG DES MIETERS ODER UNTERBLIEBENE VERMIETUNG

– Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens  Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 3 Monaten ersetzt, höchstens jedoch bis zum Ablauf der Haftzeit.

– Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens

War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt.

 

10.19 MIETAUSFALL FÜR ANTENNEN – / FUNK- UND PV-ANLAGEN

Im Rahmen der Mietverlustversicherung gilt der Mietausfall von für Photovoltaik- und Antennenanlagen vermietete Dachflächen mitversichert.

 

10.20 HOTELKOSTEN

In Erweiterung von § 2 Nr. 1 f) der VGB 2008 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Unterbringung im Hotel ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die selbst bewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers bzw. des Gebäudeeigentümers durch eine versicherte Gefahr unbewohnbar wurde oder dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

Anfallende Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) werden nicht erstattet. Die Entschädigung ist begrenzt auf 500 EUR pro Tag für maximal 365 Tage je Versicherungsfall und vom Schaden betroffene Wohnung.

 

10.21 MEHRKOSTEN RÜCKFAHRT ABBRUCH URLAUB

In Erweiterung von § 2 der VGB 2008 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für höhere Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitreisende, mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort reist. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mitreisenden, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Versicherungs-nehmers bis zu einer Dauer von höchstens sechs Wochen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort bei dem Versicherer Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Schadenort.

Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR je Versicherungsfall.

 

10.22 VERSEHENTLICHE ALARMAUSLÖSUNG

Sofern ein Rauch-, Gas- oder Wassermelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik installiert und vorschriftsmäßig gewartet ist, gilt vereinbart:

Veranlasst der Alarm eines Rauchmelders die Polizei, Feuerwehr oder sonst zur Hilfeleistung verpflichteten Personen, sich gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchspuren auch dann versichert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauch-, Gas- oder Wassermelders ausgelöst wurde.

Zusätzlich gelten anfallende Einsatzkosten bis zu einer Höhe von 1.000 EUR mitversichert, unabhängig von der Notwendigkeit eines gewaltsamen Zutritts.

 

10.23 OBLIEGENHEITSVERLETZUNG DURCH NICHT FUNKTIONIERENDE WARNMELDER

Ein defekter oder nicht vorhandener Warnmelder (Rauch-, Gas- oder Wassermelder) stellt im Rahmen eines versicherten Schadens keine Obliegenheitsverletzung dar.

 

10.24 KEHRMASCHINEN, LEITERN UND GERÜSTE

Kehrmaschinen, Leitern und Gerüste gelten als Zubehör

 

10.25 VERLUST VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN

 

Versichert ist das Abhandenkommen und die Beschädigung von Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Gebäudeeigentümer oder die Eigentümergemeinschaft zur Gartenpflege und zur Reinigung bereitstellt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder versucht, durch eine dieser Handlungen in das Gebäude einzudringen.

Dem Gebäude gleichgestellt sind Nebengebäude, Garagen und Gerätehäuser.

Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR je Versicherungsfall.

 

10.26 EINFACHER DIEBSTAHL VON ARBEITSMASCHINEN UND –GERÄTEN AUS TIEFGARAGEN

In Ergänzung von § 4 Nr. 1 VGB 2008  ist auch der Diebstahl von Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Gebäudeeigentümer oder die Eigentümergemeinschaft zur Gartenpflege und zur Reinigung bereitstellt, aus Tiefgaragen der Eigentümergemeinschaft mitversichert.

Die Entschädigung ist begrenzt auf 5.000 EUR je Versicherungsfall.

 

10.27 EINBRUCH/DIEBSTAHL IN GEMEINSCHAFTSWASCHKÜCHEN MÜNZZÄHLER UND WASCHMASCHINEN

Versichert sind die Entwendung von Gemeinschaftswaschmaschinen und Trocknen und die Kosten für die Beseitigung von Schäden an diesen Geräten sowie deren Geldinhalt, wenn dem Schaden ein Einbruchdiebstahl vorausgegangen ist und der Versicherungsnehmer die Gefahr für die versicherten Sachen trägt.

Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Täter

– in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind: – in einen Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, es zu öffnen.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf:

– 500 EUR für Schäden an Trocknern und Waschmaschinen

– 100 EUR für den Inhalt von Münzzählern

 

10.28 EINFACHER DIEBSTAHL VON AUßEN ANGEBRACHTEN SACHEN

In Ergänzung von § 4 Nr. 1 VGB 2008 ist auch der Diebstahl fest mit dem Gebäude verbundener Sachen wie z.B. Markisen, Schutzgitter, Rollläden, Antennen, Satellitenanlagen mitversichert.

Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt, die Jahreshöchstent-schädigung beträgt 10.000 EUR.

 

10.29 EINFACHER DIEBSTAHL VON FEUERLÖSCHERN

In Ergänzung von § 4 Nr. 1 VGB 2008 ist auch der Diebstahl von im Gebäude oder in Tiefgaragen befindlichen Feuerlöschern mitversichert.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt, die Jahreshöchstentschädigung beträgt 1.000 EUR.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen.

 

10.30 ABHANDENKOMMEN VON SCHLÜSSEL DURCH EINBRUCH/DIEBSTAHL/RAUB

Der Versicherer ersetzt Schlossänderungskosten, wenn Schlüssel zu versicherten Immobilien aus den Geschäftsräumen des Hausverwalters durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub innerhalb der Geschäftsräume oder während Geschäftsgängen / -fahrten abhandenkommen.

Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles entstehenden Kosten für:

    1. a) Ersatzschlüssel, falls ein Austausch des Schlosses nicht erforderlich ist

b) den Austausch der infrage kommenden Schlösser, soweit der Austausch aus sicherungstechnischen Gründen unumgänglich ist.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz durch Einbruchdiebstahl ist, dass die Schlüssel in den Geschäftsräumen des Hausverwalters in einem Behältnis aufbewahrt werden, das erhöhte Sicherheit gewährt, und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Versicherungs-schutz besteht nicht, soweit aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt, die Jahreshöchst-entschädigung beträgt 10.000 EUR

 

10.31 DATENRETTUNGSKOSTEN

Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstan-denen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wieder-beschaffung – von elektronisch gespeicherte, ausschließlich für die an das Objekt zweck-gebundene Nutzung bestimmten, Daten (maschinenlesbare Information) und Programme.

Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanz-beschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

Ausschlüsse a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für

– Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist /z.B. so genannte Raubkopien)

– Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält

    b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

 

10.32 REGIEKOSTEN

Der Versicherer ersetzt die Mehrkosten des Verwalters für die Abwicklung von Schäden ab 1.000 EUR. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der Entschädigung, max. 5.000 EUR.

Eine Entschädigung wird auf Anforderung des Vertriebspartners / Hausverwalters geleistet.

 

10.33 GEBÄUDESCHÄDEN ZUR RETTUNG VON MENSCHENLEBEN

Zur Rettung von Menschenleben haben sich hilfeleistende Personen Zugang zum Gebäude verschafft und das Gebäude beschädigt. Einschlossen sind auch Schäden durch den Versuch, sich in einer derartigen Situation Zugang zu verschaffen und wenn sich der Bewohner nicht in einer Notsituation befunden hat.

Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.

 

10.34 LECKORTUNGSKOSTEN BEI NICHT VERSICHERTEN SCHÄDEN

Bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden werden auch Kosten zur Leckortung ersetzt, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich nicht um einen Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen handelt.

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.